09.01.2008 Strafrecht

OGH: Absolut untauglicher Betrugsversuch iZm Sparbuch

Sogar bei Unkenntnis des Losungswortes oder Vorlage eines verfälschten Überbringersparbuches ist der Betrugsversuch nicht absolut untauglich


Schlagworte: Betrug, absolut untauglicher Versuch, Sparbuch
Gesetze:

§ 146 StGB, § 15 Abs 3 StGB

GZ 14 Os 80/07g, 16.10.2007

OGH: Zum Rügeeinwand, die vier Sparbücher seien wegen der Sachwaltersperre und aufgrund der Bestimmung des § 32 Abs 4 Z 2 BWG untaugliche Deliktsobjekte gewesen, ist vorauszuschicken, dass mit diesem Vorbringen der Sache nicht die Untauglichkeit der Objekte, also der Sparbücher an sich, sondern die Untauglichkeit der Handlung angezweifelt wird.

Die Tauglichkeitsprüfung ist nach einem abstrahierenden und generalisierenden Maßstab auf Grundlage einer ex-ante-Betrachtung vorzunehmen. Für die Unterscheidung zwischen strafbarem (bloß relativ untauglichem) und straflosem (absolut untauglichem) Versuch kommt es auf den Eindruck an, den das vom Täter gesetzte Verhalten auf einen mit Durchschnittswissen ausgestatteten Dritten macht, der sowohl den Tatplan als auch die für dessen Verwirklichung in Bezug auf das Deliktssubjekt, die Deliktshandlung und das Deliktsobjekt bedeutsamen (objektiven) Umstände kennt. Muss dieser unbefangene Betrachter die Vollendung der Tat für geradezu unmöglich halten, so ist der betreffende Versuch absolut untauglich. Der Sachwaltervermerk steht der Annahme eines bloß relativ untauglichen Versuchs nicht entgegen, ist doch ein Fehlverhalten seitens Bankangestellter nicht von vornherein auszuschließen. Vorliegend überstiegen die Guthabensstände aller vier Sparbücher jeweils den Betrag von 15.000 Euro. Gem § 32 Abs 4 Z 2 BWG darf bei einem Guthabensstand von mindestens 15.000 Euro nur an den gem § 40 Abs 1 BWG identifizierten Kunden ausbezahlt werden. Aus der Feststellung, dass der Zweitangeklagte vom Beschwerdeführer mit einem Lichtbildausweis des Verstorbenen Friedrich H***** und einem von diesem ausgefüllten Zahlungsbeleg als Vorlage für das Nachmachen der Unterschrift ausgestattet wurde, ergibt sich, dass das Gelingen des Tatplans durchaus möglich gewesen wäre, zumal dem Zweitangeklagten in mehreren Fällen das richtige Losungswort "Paris" bekannt war und eines der Sparbücher gar nicht vinkuliert war. Sogar bei Unkenntnis des Losungswortes oder Vorlage eines verfälschten Überbringersparbuches ist der Betrugsversuch nicht absolut untauglich.