17.01.2008 Strafrecht

OGH: § 28 SMG und "unmittelbarer Verkauf"

Die Urteilsannahme, das Suchtgift sei "zum unmittelbaren Verkauf bestimmt und dazu teilweise auch bereits straßenfertig verpackt" gewesen, bringt keine über ein Verhalten iSd §28 Abs1 SMG hinausgehende Handlung zum Ausdruck, die bereits als Übergabe einer großen Menge Suchtgift an einen Dritten anzusehen wäre oder dieser Ausführungshandlung unmittelbar, also ohne ins Gewicht fallende zeitliche, räumliche oder manipulative Zwischenetappen, voranginge


Schlagworte: Suchtmittel, unmittelbarer Verkauf
Gesetze:

§ 28 SMG

GZ 13 Os 100/07s, 03.10.2007

OGH: Die Urteilsannahme, das Suchtgift sei "zum unmittelbaren Verkauf bestimmt und dazu teilweise auch bereits straßenfertig verpackt" gewesen, bringt keine über ein Verhalten iSd §28 Abs1 SMG hinausgehende Handlung zum Ausdruck, die bereits als Übergabe einer großen Menge Suchtgift an einen Dritten anzusehen wäre oder dieser Ausführungshandlung unmittelbar, also ohne ins Gewicht fallende zeitliche, räumliche oder manipulative Zwischenetappen, voranginge.

Soll das Inverkehrsetzen dem Tatplan zufolge mehraktig geschehen, liegt eine Ausführungshandlung iSd § 28 Abs 2 vierter Fall SMG überdies erst dann vor, wenn die Handlung jenen Akt darstellt, durch den die Grenzmenge tatsächlich erreicht wird, der also gleichsam "das Fass zum Überlaufen bringt".