17.01.2008 Strafrecht

OGH: Sexueller Missbrauch von Unmündigen

Ob die Brustgegend eines unmündigen Mädchens bereits zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehört, hängt nicht generell und ausschließlich davon ab, ob die physische Entwicklung gerade in dieser Körperregion so weit fortgeschritten ist, dass seine Brüste als Sekundärmerkmal weiblicher Geschlechtlichkeit bereits (deutlich) ausgeprägt sind


Schlagworte: Sexueller Missbrauch von Unmündigen
Gesetze:

§ 207 StGB

GZ 11 Os 53/07i, 25.09.2007

Gehört die Brustgegend eines unmündigen Mädchens zur unmittelbaren Geschlechtssphäre, deren Berührung auch nach außen hin sexuell sinnbezogen erscheinen kann ?

OGH: Diese Frage hängt nicht generell und ausschließlich davon ab, ob die physische Entwicklung des Mädchens gerade in dieser Körperregion so weit fortgeschritten ist, dass seine Brüste als Sekundärmerkmale des weiblichen Körpers bereits ausgeprägt sind.