17.01.2008 Strafrecht

OGH: Umfang der Belehrung über das Entschlagungsrecht

Zwar hat eine Belehrung über das Entschlagungsrecht stattzufinden, eine Bezugnahme auf Entschlagungsgründe ist nach dem Gesetzeswortlaut aber nicht notwendig


Schlagworte: Strafprozessrecht, Entschlagungsrecht, Umfang der Belehrung
Gesetze:

§ 152 StPO

GZ 13 Os 66/07s, 03.10.2007

Der Angeklagte rügt, seine in der Hauptverhandlung vernommene Mutter sei zwar nach § 152 Abs 1 Z 2 StPO, nicht aber nach der Z 1 leg cit belehrt worden. Da diese Zeugin offensichtlich die auf dem verfahrensgegenständlichen PKW vorgefundene, für ein anderes Fahrzeug ausgestellte Begutachtungsplakette beschafft habe, sei nicht auszuschließen, dass sie sich in diesem Zusammenhang einer strafbaren Handlung schuldig gemacht habe.

OGH: Die Beschwerde übersieht, dass zwar eine Belehrung über das Entschlagungsrecht stattzufinden hat, eine Bezugnahme auf Entschlagungsgründe nach dem Gesetzeswortlaut aber nicht notwendig ist. Betrachtet man nämlich den Zweck der Belehrung, ist von Bedeutung, dass die Reichweite des Entschlagungsrechts vom Entschlagungsgrund abhängt, sodass es nur geboten ist, den Zeugen in Kenntnis zu setzen, inwieweit er nicht aussagen muss. Indem das Erstgericht der Zeugin aber ein uneingeschränktes Entschlagungsrecht zugebilligt hat, ist es seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Anerkennung des Rechtes nachgekommen.