11.08.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Das Absinken der Anzahl der dauernd im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer unter fünf führt zu keiner vorzeitigen Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrats nach § 62 ArbVG


Schlagworte: Arbeitsverfassungsrecht, Betriebsrat, Kündigungs- und Entlassungsschutz
Gesetze:

§ 62 ArbVG, § 40 ArbVG, § 120 Abs 1 ArbVG, § 105 ff ArbVG

Mit Beschluss vom 07.06.2006 zur GZ 9 ObA 90/05h hatte sich der OGH mit der vorzeitigen Beendigung der Betriebsratstätigkeit auseinander zu setzen:

Der Erstkläger und der Zweitkläger, sie gehörten dem im Betrieb der Beklagten eingerichteten Arbeiterbetriebsrat an, wurden ohne Einholung einer gerichtlichen Zustimmung nach § 120 Abs 1 ArbVG gekündigt. Der Drittkläger wurde ohne Verständigung des Betriebsrats von der beabsichtigten Kündigung gekündigt. Im Rechtsmittelverfahren ist nicht mehr strittig, dass - zumindest bei Ausspruch der Kündigungen - die Anzahl der dauernd im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter unter fünf gefallen war.

Dazu der OGH: § 62 ArbVG enthält eine taxative Aufzählung der vorzeitigen Beendigung der Funktion des Betriebsrats. Das Absinken der Anzahl der dauernd im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer unter fünf führt daher zu keiner vorzeitigen Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrats nach § 62 ArbVG. Der Weiterbestand des Betriebsrats (trotz Herabsinkens unter die Mindestbelegschaftsgrenze des § 40 Abs 1 ArbVG) führt dazu, dass sowohl den Betriebsratsmitgliedern der spezielle Kündigungs- und Entlassungsschutz als auch dem Betriebsrat die Mitwirkung bei der Kündigung anderer Belegschaftsmitglieder (§ 105 ff ArbVG) erhalten bleiben.