31.01.2008 Strafrecht

OGH: Undeutlichkeit iSd § 281 Abs 1 Z 5 erster Fall StPO

Undeutlichkeit iSd Z 5 erster Fall ist gegeben, wenn - nach der Beurteilung durch den OGH, also aus objektiver Sicht - nicht auch für den Beschwerdeführer unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde (Feststellungsebene) oder auch aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist


Schlagworte: Strafprozessrecht, Nichtigkeitsbeschwerde, Mängelrüge, Undeutlichkeit
Gesetze:

§ 281 Abs 1 Z 5 erster Fall StPO

GZ 13 Os 77/07h, 03.10.2007

Die Mängelrüge (Z 5 erster Fall) beanstandet die zu Schuldspruch C/1 getroffene Feststellung, der Angeklagte habe Anfang November 2006 am Bahnhof in Kufstein "ein Damenfahrrad unerhobenen Wertes mit dem Vorsatz an sich" genommen, "sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern", als undeutlich, weil sich das Erstgericht auf die "Ausführung der verba legalia" beschränkt habe und nicht ersichtlich sei, "worin tatsächlich diese Zueignungs- und Bereicherungsabsicht gelegen sein soll", welchen Wert dieses Fahrrad verkörpert habe und "ob es überhaupt einen Wert hat".

OGH: Undeutlichkeit iSd Z 5 erster Fall ist gegeben, wenn - nach der Beurteilung durch den OGH, also aus objektiver Sicht - nicht auch für den Beschwerdeführer unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde (Feststellungsebene) oder auch aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist.

Die Konstatierung zur Willensausrichtung des Angeklagten bei Wegnahme des Fahrrades lässt aber aus objektiver Sicht keinen Zweifel daran zu, dass die von § 127 StGB geforderte Intention in den Entscheidungsgründen des Urteils auf der Feststellungsebene zum Ausdruck gebracht wurde, mögen dabei auch Worte verwendet worden sein, die in der gesetzlichen Tatbestandsbeschreibung vorkommen. Warum das - vom Angeklagten übrigens zu einer längeren Fahrt verwendete - Rad nach den vorliegend getroffenen Urteilsannahmen als wertlos angesehen werden könnte, ist unerfindlich.