14.02.2008 Strafrecht

OGH: Das gem § 494a Abs 1 Z 4 StPO den Widerruf der bedingten Nachsicht aussprechende Gericht ist auch erkennendes Gericht iSd § 397 letzter Satz StPO

Damit ist von diesem nach dem ersten Satz der genannten Bestimmung auch die Widerrufsentscheidung ungesäumt in Vollzug zu setzen, sobald feststeht, dass der Vollstreckung kein gesetzliches Hindernis, im Besonderen kein rechtzeitig vom Berechtigten ergriffenes Rechtsmittel entgegensteht, dem aufschiebende Wirkung zukommt


Schlagworte: Strafprozessrecht, Widerruf einer bedingten Nachsicht, Vollzug
Gesetze:

§ 494a StPO, § 397 StPO

GZ 14 Os 130/07k, 13.11.2007

OGH: Das gem § 494a Abs 1 Z 4 StPO den Widerruf der bedingten Nachsicht aussprechende Gericht ist auch erkennendes Gericht iSd § 397 letzter Satz StPO. Damit ist von diesem nach dem ersten Satz der genannten Bestimmung auch die Widerrufsentscheidung ungesäumt in Vollzug zu setzen, sobald feststeht, dass der Vollstreckung kein gesetzliches Hindernis, im Besonderen kein rechtzeitig vom Berechtigten ergriffenes Rechtsmittel entgegensteht, dem aufschiebende Wirkung zukommt. Diesem Erfordernis widerspricht bereits die erst dreieinhalb Monate nach der Endverfügung getroffene - letztlich nicht abgefertigte - Verfügung.