18.08.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Unterhaltsansprüche von Halbwaisen gegenüber dem noch lebenden Elternteil mindern nicht die Waisenpension, sondern wirken sich auf die Höhe der Ausgleichszulage aus


Schlagworte: Sozialrecht, Ausgleichszulage, Unterhalt
Gesetze:

§ 140 Abs 3 BSVG, § 142 BSVG, § 10 AnerbenG

In seinem Beschluss vom 13.06.2006 zur GZ 10 ObS 130/05y hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob auch eine vertraglich vereinbarte "volle freie Station", bei der es sich um die Regelung eines Unterhaltsanspruches gemäß § 142 Abs 1 lit c BSVG handelt, nicht gemäß § 140 Abs 3 BSVG zu bewerten ist:

Nach dem Tod der Mutter gewährte die beklagte Sozialversicherungsanstalt der Bauern deren minderjährigen Kindern eine Waisenpension sowie einen Vorschuss auf die Ausgleichszulage, weil über letztere noch zu entscheiden sei. Der Ehemann der Verstorbenen übernahm den gemeinsamen landwirtschaftlichen Betrieb gemäß den Bestimmungen des AnerbenG und schloss mit den Kindern ein Pflichtteilsübereinkommen über deren Versorgungsansprüche ab. Die beklagte Partei sprach daraufhin bescheidmäßig aus, dass kein Anspruch auf Ausgleichszulage bestehe und die bereits gewährten Leistungen zurückzuzahlen seien, das Pflichtteilsübereinkommen sei zu spät vorgelegt worden. Die Kläger wandten ein, dass dieser Vertrag lediglich Rechte beinhalte, die von der gesetzlichen Unterhaltspflicht ohnedies erfasst seien.

Der OGH führte dazu aus: Die Anwendung des § 142 Abs 1 lit c BSVG setzt voraus, dass das pensionsberechtigte Kind mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt. Trifft diese Voraussetzung zu, vermindert sich der Anspruch auf Ausgleichszulage. Zwar führt dies zu einer unterschiedlichen Behandlung gegenüber solche Waisen, die keinen Unterhaltsanspruch gegen einen im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil haben, eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung ist darin jedoch nicht zu erblicken. Nur für den Fall, dass dem pensionsberechtigten Kind die freie Station nicht durch einen im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil gewährt wird, wäre der Bewertungssatz des § 142 Abs 3 BSVG anzuwenden. Der Zweck der Ausgleichszulage besteht in der Sicherung eines sozialversicherungsrechtlichen Existenzminimums.