19.02.2008 Strafrecht

OGH: Unzureichende Begründung für die subjektive Tatseite

Das alleinige Abstellen auf einschlägige Vorabstrafungen und deren (per se legitimes) Verschweigen im konkreten Fall stellt keine zureichende Begründung für die subjektive Tatseite dar


Schlagworte: Strafprozessrecht, keine / offenbar unzureichende Begründung
Gesetze:

§ 281 StPO

GZ 15 Os 119/07z, 22.11.2007

Das Erstgericht stützte seine Feststellungen zur subjektiven Tatseite nur darauf, dass der Angeklagte "bereits wegen gewerbsmäßig schweren Betruges schwer vorverurteilt ist und rasch rückfällig wurde" und "bei sämtlichen Beteiligten seine schwere Vorbestrafung nicht kund tat, sondern sogar von einer Bank beschäftigt wurde, als Experte zum Thema `Hausbau und Finanzierung` Referate zu halten, was ihm die Tatbegehung naturgemäß entsprechend erleichterte".

OGH: Keine oder eine offenbar unzureichende Begründung § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO liegt vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Kriterien logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungen ein Schluss auf die zu begründende Tatsache nicht ziehen lässt.

Wenngleich Feststellungen zur subjektiven Tatseite bei einem leugnenden Angeklagten in aller Regel nur aus objektiven Umständen abgeleitet werden können und es prinzipiell zulässig ist, aus einem in der Vergangenheit gezeigten Verhalten auf spätere Intentionen einer Person zu schließen, stellt doch das alleinige Abstellen auf einschlägige Vorabstrafungen und deren (per se legitimes) Verschweigen im konkreten Fall - auch iZm der beschriebenen Vortragstätigkeit, die aber zur Begründung der Intention des Angeklagten bei den ihm vorgeworfenen Taten nur dann etwas austragen könnte, wenn sie ihrerseits dolos ausgeübt worden wäre - keine zureichende Begründung für die subjektive Tatseite iSd angeführten Nichtigkeitsgrundes dar.