19.02.2008 Strafrecht

OGH: Formulierung der Hauptfrage und fehlende Angabe der Uhrzeit der Raubtat

Eine Verpflichtung zu einer erschöpfenden Umschreibung der Tat durch Anführung rechtlich bedeutungsloser Nebenumstände ist aus dem Gesetz nicht abzuleiten


Schlagworte: Geschworenengerichtliches Verfahren, Fragestellung an die Geschworenen, fehlende Angabe der Uhrzeit, Nebenumstände
Gesetze:

§ 312 StPO

GZ 11 Os 112/07s, 20.11.2007

Der Beschwerdeführer kritisiert die Formulierung der Hauptfrage nach dem Verbrechen des versuchten schweren Raubes. Er hält die Angabe der Uhrzeit der Raubtat für erforderlich.

OGH: Die Kritik ist unbegründet. Nach § 312 StPO sind nämlich Individualisierungsmerkmale wie Tatzeit und -ort nur insoweit in die (Haupt-)Frage aufzunehmen, als es zur deutlichen Bezeichnung der Tat (oder - hier nicht aktuell - für die Entscheidung über die Entschädigungsansprüche) notwendig ist. Vorliegend wurde das Tatgeschehen ausreichend und verwechslungssicher beschrieben, sodass die Gefahr neuerlicher Verfolgung und Verurteilung wegen dieser Tat nicht besteht. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zu einer erschöpfenden Umschreibung der Tat durch Anführung rechtlich bedeutungsloser Nebenumstände ist aus dem Gesetz nicht abzuleiten.