19.02.2008 Strafrecht

OGH: Bei gleichartiger Realkonkurrenz wert- oder schadensqualifizierter Delikte führt § 29 StGB zu einer nach Maßgabe des Zusammenrechnungsgrundsatzes zu bildenden Subsumtionseinheit sui generis

Sie besteht aus der höchsten Wert- oder Schadensqualifikation und weiteren, in echter Konkurrenz dazu stehenden Begehungsformen und unselbständigen Abwandlungen des Grunddelikts


Schlagworte: Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge
Gesetze:

§ 29 StGB

GZ 13 Os 87/07d, 07.11.2007

OGH: Bei gleichartiger Realkonkurrenz wert- oder schadensqualifizierter Delikte führt § 29 StGB zu einer nach Maßgabe des Zusammenrechnungsgrundsatzes zu bildenden Subsumtionseinheit sui generis; sie besteht aus der höchsten Wert- oder Schadensqualifikation und weiteren, in echter Konkurrenz dazu stehenden Begehungsformen und unselbständigen Abwandlungen des Grunddelikts. Die Zusammenrechnungsregel des § 29 StGB betrifft nicht die Schuldsprüche, sondern nur den Strafrahmen, ohne die rechtliche Selbständigkeit der einzelnen Taten zu ändern.