OGH: Bei gleichartiger Realkonkurrenz wert- oder schadensqualifizierter Delikte führt § 29 StGB zu einer nach Maßgabe des Zusammenrechnungsgrundsatzes zu bildenden Subsumtionseinheit sui generis
Sie besteht aus der höchsten Wert- oder Schadensqualifikation und weiteren, in echter Konkurrenz dazu stehenden Begehungsformen und unselbständigen Abwandlungen des Grunddelikts
§ 29 StGB
GZ 13 Os 87/07d, 07.11.2007
OGH: Bei gleichartiger Realkonkurrenz wert- oder schadensqualifizierter Delikte führt § 29 StGB zu einer nach Maßgabe des Zusammenrechnungsgrundsatzes zu bildenden Subsumtionseinheit sui generis; sie besteht aus der höchsten Wert- oder Schadensqualifikation und weiteren, in echter Konkurrenz dazu stehenden Begehungsformen und unselbständigen Abwandlungen des Grunddelikts. Die Zusammenrechnungsregel des § 29 StGB betrifft nicht die Schuldsprüche, sondern nur den Strafrahmen, ohne die rechtliche Selbständigkeit der einzelnen Taten zu ändern.