19.02.2008 Strafrecht

OGH: WaffG und Ausführungen zum Waffenbegriff

Anders als beim strafrechtlichen (funktionalen) Waffenbegriff, der nach hM und stRsp neben Waffen im technischen Sinn (nach § 1 WaffG) auch solche Gegenstände umfasst, die diesen nach ihrer Anwendbarkeit und Wirkung gleichkommen, ist nach der Legaldefinition des § 1 WaffG für die Qualifikation eines Gegenstandes als Waffe iSd Waffengesetzes nur die objektive Zweckwidmung maßgeblich, die subjektive Zweckwidmung durch den Inhaber des Gegenstandes spielt dabei keine Rolle


Schlagworte: Waffenrecht, Waffenbegriff
Gesetze:

§ 50 Abs 1 Z 3 WaffG, § 12 WaffG, § 1 WaffG, § 143 StGB

GZ 11 Os 112/07s, 20.11.2007

OGH: Dem zum Schuldspruch II ergangenen Wahrspruch zufolge hat der Angeklagte am 10. März 2007 in Wien, wenn auch nur fahrlässig, ein ausgeklapptes Messer mit ca 20 cm Länge, "mithin eine Waffe", besessen, obwohl ihm dies gem § 12 WaffG verboten war.

"Waffen" sind gem § 1 WaffG Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, (Z 1) die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkungen zu beseitigen oder herabzusetzen oder (Z 2) bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.

Diesem technischen Waffenbegriff unterliegen neben allen Schusswaffen insbesondere auch Hieb-, Stich- und Stoßwaffen, wie zB Säbel, Degen, Stilette, Dolche sowie verbotene Waffen, wie Totschläger, Schlagringe, Stahlrute, Gummiknüppel, Springmesser und Fallmesser. Andere Messer als Spring- und Fallmesser, nämlich "gewöhnliche" Messer mit stumpfen Rücken, wie etwa Brot-, Tisch- und Küchenmesser, Jagdmesser, Hirschfänger, Pfadfindermesser und insbesondere Taschenmesser aller Art, selbst dann, wenn sie eine Feststellungsvorrichtung für die Klinge besitzen (sogenannnte "Fixiermesser") sind hingegen nicht als Waffen iSd Waffengesetzes, sondern als Gebrauchsgegenstände anzusehen, weil sie nicht ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen.

Anders als beim strafrechtlichen (funktionalen) Waffenbegriff, der nach hM und stRsp neben Waffen im technischen Sinn (nach § 1 WaffG) auch solche Gegenstände umfasst, die diesen nach ihrer Anwendbarkeit und Wirkung gleichkommen, ist nach der Legaldefinition des § 1 WaffG für die Qualifikation eines Gegenstandes als Waffe iSd Waffengesetzes nur die objektive Zweckwidmung maßgeblich, die subjektive Zweckwidmung durch den Inhaber des Gegenstandes spielt dabei keine Rolle.

Dem Verdikt der Laienrichter zufolge handelte es sich um ein "ausgeklapptes Messer". Besondere Eigenschaften des Messers, die über jene eines gewöhnlichen Gebrauchsgegenstandes hinausgehen (etwa eine im Bereich der Spitze dolchartig ausgebildete Klinge oder eine Vorrichtung zum Aufspringen der Klinge ["Spring- und Fallmesser"]), wurden im Wahrspruch nicht angeführt, weshalb fallbezogen keine Waffe iSd Waffengesetzes und damit kein dem § 50 Abs 1 Z 3 WaffG subsumierbarer Sachverhalt vorliegt.