28.02.2008 Strafrecht

OGH: Beweiserhebungsverbot und Verwertungsverbot

Die Frage, ob mit einem Erhebungsverbot ein Verwertungsverbot einhergeht, ist für jedes einzelne Erhebungsverbot eigens zu beantworten


Schlagworte: Strafprozessrecht, Beweiserhebungsverbot, Verwertungsverbot
Gesetze:

§ 246 StPO, § 252 StPO

GZ 15 Os 57/07g, 08.08.2007

OGH: Aus einem Erhebungsverbot folgt keineswegs zwingend ein Verwertungsverbot. Die Frage, ob mit einem Erhebungsverbot ein Verwertungsverbot einhergeht, ist vielmehr für jedes einzelne Erhebungsverbot eigens zu beantworten. Mit dem Beweiserhebungsverbot des § 252 Abs 1 StPO geht ein Beweisverwertungsverbot einher. Beweisverwertungsverbote untersagen die Verwertung eines Beweismittels oder eines bestimmten Sachverhalts (wie Inanspruchnahme eines Aussageverweigerungsrechts) bei der Beweiswürdigung. Bei der Urteilsfindung hat das Gericht so vorzugehen, als wäre das betreffende Beweismaterial nicht vorhanden. Dies gilt auch dann, wenn das Beweismittel in der Hauptverhandlung vorgekommen ist. Das Gericht hat in diesem Sinn in der Urteilsbegründung das einem Verwertungsverbot unterliegende, in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweismittel in den Entscheidungsgründen anzusprechen und deutlich zu machen, dass es bei der Beweiswürdigung ausgeblendet wurde. Steht der beweiswürdigenden Berücksichtigung eines - wenn auch in der Hauptverhandlung vorgekommenen - Beweismittels ein Beweisverwertungsverbot entgegen, kann das (demnach folgerichtige) Unterbleiben der Erörterung des Beweismittels in den Entscheidungsgründen des Urteils nicht als Unvollständigkeit iSd § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO geltend gemacht werden.