03.12.2005 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Auch für Arbeitszeitguthaben, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während aufrechter Altersteilzeitvereinbarung entstehen, gebührt ein 50%iger Bruttolohnzuschlag


Schlagworte: Arbeitsrecht, Altersteilzeit, Zeitguthaben, Normalarbeitszeit, Überstunden
Gesetze:

§ 27 AlVG, § 19e Abs 2 AZG

In seinem Erkenntnis vom 30.09.2005 zur GZ 9 ObA 82/05g hatte sich der OGH mit der Frage der Anwendbarkeit des § 19e Abs 2 AZG auf die Abgeltung eines Zeitguthabens im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung bei vorzeitiger Auflösung auseinanderzusetzen:

Die zwischen den Streitteilen getroffene Altersteilzeitvereinbarung sah eine Reduktion der Arbeitszeit des Klägers auf 60% des bisherigen Umfanges bei tatsächlich unveränderter Arbeitszeit und Minderung des Entgelts um 40% vor, wobei der Arbeitgeber eine Förderung durch das AMS in Höhe von 20% des ursprünglichen Gehalts erhielt. Das durch diese Vereinbarung erworbene Zeitguthaben des Klägers sollte durch Freizeit abgegolten werden. Noch während der Vollarbeitszeit wurde das Arbeitsverhältnis jedoch infolge der Gewährung einer Invaliditätspension einvernehmlich gelöst. Trotzdem der Kläger eine Aufzahlung auf 100% seiner früheren Gehaltsansprüche erhielt, begehrte er einen 50% Bruttolohnzuschlag für sein bestehendes Zeitguthaben.

Der OGH führte dazu aus: § 19e Abs 2 AZG gilt sowohl für die Abgeltung eines Guthabens an Normalarbeitszeit als auch eines Guthabens an Überstunden. Die Abgeltung von Normalarbeitszeit soll allerdings nur dann erfolgen, wenn ein Zeitausgleich nicht mehr durchführbar ist. Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur für den Fall vor, dass der Arbeitnehmer ungerechtfertigt aus dem Arbeitsverhältnis vorzeitig ausgetreten ist. Diese Bestimmung ist daher auch auf den Fall anzuwenden, dass ein Arbeitsverhältnis während einer laufenden Altersteilzeitvereinbarung beendet worden ist. Zweck der Bestimmung ist nämlich die Sicherstellung eines Ausgleichs für ein erworbenes Zeitguthaben und die Vermeidung einer Arbeitszeitverlängerung.