26.08.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Die im Rahmenvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe vorgesehene Verfallsfrist für die Geltendmachung der Abgeltung von geleisteten Überstunden ist auf Mehrstunden nicht anzuwenden


Schlagworte: Arbeitsrecht, Mehrarbeit, Überstunden, Zeitausgleich
Gesetze:

§ 19f Abs 2 AZG, § 1486 ABGB, Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe

In seinem Erkenntnis und Beschluss vom 19.06.2006 zur GZ 8 ObA 44/06p hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Bestimmung des Punkt V Abs 10 des Rahmenkollektivertrages für Angestellte im Handwerk und Gewerbe auch auf den Abbau von Zeitguthaben aus Mehrarbeit anzuwenden ist:

Die Klägerin begehrte nach der Beendigung ihres Dienstverhältnisses das ausstehende Entgelt für die von ihr geleisteten Über- und Mehrstunden, weil deren Abbau durch Zeitausgleich wie mit dem Dienstgeber vereinbart, aufgrund der Dienstgeberkündigung nicht mehr möglich gewesen sei. Die beklagte Partei wandte Verjährung dieser Ansprüche ein, weil der anzuwendende Rahmenkollektivvertrag eine Geltendmachung binnen 4 Monaten nach dem Tag der Überstundenleistung vorschreibe. Von den Vorinstanzen wurde dem Klagebegehren stattgegeben, weil weder § 19f AZG noch der Kollektivvertrag eine Regelung für Zeitguthaben aus Mehrarbeit vorsehen und diese Bestimmungen daher analog anzuwenden seien.

Der OGH führte dazu aus: Aus der Formulierung des gegenständlichen Kollektivvertrages ist darauf zu schließen, dass die darin enthaltene Regelung bewusst nur für Überstundenarbeit erfolgt ist. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass in Kollektivverträgen verwendeten gesetzlichen Begriffen dieselbe Bedeutung wie im Gesetz zukommt. Eine Abweichung muss daher klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden. Die im Kollektivvertrag enthaltene Verfallsbestimmung ist daher ausschließlich auf Überstunden anzuwenden, die binnen 4 Monaten geltend zu machen ist. Diese Frist ist auch nicht als unzumutbar anzusehen.