06.03.2008 Strafrecht

OGH: Mängelrüge wegen offenbar unzureichender Begründung hinsichtlich des angenommenen Vorsatzes trotz leugnender Verantwortung

Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen ist nicht grundsätzlich zu beanstanden und bei einem leugnenden Angeklagten in der Regel methodisch gar nicht zu ersetzen


Schlagworte: Nichtigkeitsbeschwerde, offenbar unzureichend begründet, leugnende Verantwortung
Gesetze:

§ 281 StPO

GZ 14 Os 66/07y, 04.12.2007

Die Tatrichter haben den zu beweisenden Tatumstand - trotz stets leugnender Verantwortung des Angeklagten - im Rahmen ihrer Beweisführung stillschweigend als bewiesen vorausgesetzt.

OGH: Der Vorwurf der Mängelrüge, wonach die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite, insbesonders jene zum festgestellten Vorsatz des Angeklagten, der H***** GmbH einen Vermögensnachteil zuzufügen, offenbar unzureichend begründet wurde (Z 5 vierter Fall), ist berechtigt.

Dazu findet sich im Urteil - neben einem lapidaren Verweis auf die Lebenserfahrung - lediglich der Hinweis, die Annahme eines Schädigungsvorsatzes sei "logisch", "zumal er (der Angeklagte) für seine angeblichen Leistungen ohnehin von der W***** GmbH und auch von der H***** ausreichend entlohnt wurde. Mag. W***** wusste, dass durch die Zuwendung der verfahrensgegenständlichen Vermögensvorteile der H***** ein Vermögensnachteil erwächst. Durch das Erstellen der Scheinrechnungen vermeinte er, die Malversationen geheim zu halten".

Damit haben die Tatrichter den zu beweisenden Tatumstand - trotz stets leugnender Verantwortung des Angeklagten - im Rahmen ihrer Beweisführung stillschweigend als bewiesen vorausgesetzt, an die Stelle einer Begründung also eine Behauptung gesetzt und der Sache nach bloß zirkuläre Überlegungen angestellt, anstatt Aussagen darüber zu treffen, auf Grund welcher Beweisergebnisse sie zu dieser Überzeugung gelangten. Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen ist zwar nicht grundsätzlich zu beanstanden und bei einem leugnenden Angeklagten in der Regel methodisch gar nicht zu ersetzen. Ob sich aber die Erkenntnisrichter fallbezogen mit der objektiven Vorgangsweise des Angeklagten auch unter dem Aspekt der subjektiven Tatseite ausreichend auseinandersetzten, lässt sich aus der zitierten Formulierung der Entscheidungsgründe nicht entnehmen, zumal der Nichtigkeitswerber stets behauptet hatte, der Ansicht gewesen zu sein, dass ihm für seine über die üblichen Aufgaben eines Geschäftsführers weit hinausgehenden Leistungen im Bereich "internes Projektmanagement" ein zusätzliches Honorar zustand, welcher Annahme seiner Meinung nach die Dienstverträge mit der H***** GmbH oder der W***** GmbH nicht entgegenstanden.