20.03.2008 Strafrecht

OGH: Raub und Anwendung von Gewalt

Für den Gewaltbegriff kommt es auf den Eintritt einer Verletzung nicht an


Schlagworte: Raub, Gewalt
Gesetze:

§ 142 StGB

GZ 13 Os 135/07p, 05.12.2007

Der Angeklagte bringt vor, die Führung eines heftigen Faustschlags sei "durch das Beweisverfahren nicht gedeckt", von einem heftigen Faustschlag spreche nur das Opfer, "wobei aber durch die Verletzungsanzeigen ein heftiger Faustschlag nicht dokumentiert" sei.

OGH: Selbst wenn der dem Angeklagten als Teil des Raubverhaltens zur Last liegende Faustschlag gegen den Bauch der Verkäuferin, die sich daraufhin vor Schmerzen krümmte, nicht durch die von den Tatrichtern eigens betonte Heftigkeit gekennzeichnet gewesen wäre, läge Gewalt iSd § 142 Abs 1 StGB und nicht bloß solche iSd privilegierenden Bestimmung des § 142 Abs 2 StGB vor, stellt letztere doch (ua) darauf ab, dass der Täter ohne Anwendung erheblicher Gewalt gegen das Raubopfer vorgeht, wovon auch ohne die im Mittelpunkt der Tatsachenrüge stehende Heftigkeit des Schlages keine Rede sein könnte; der Angeklagte hätte auch dann beachtliche physische Kraft in vehementer Weise eingesetzt.

Inwiefern vom Beschwerdeführer relevierte "Verletzungsanzeigen" zu der seinem Vorbringen zufolge fehlenden Heftigkeit des in Rede stehenden Faustschlages etwas austragen können, ist nicht nachvollziehbar. Weder kommt es für den Gewaltbegriff auf den Eintritt einer Verletzung an noch konnte in einer Verletzungsanzeige ein heftiger Faustschlag "dokumentiert" sein, worauf aber die Beschwerde abstellt.