03.04.2008 Strafrecht
OGH: Zeugnisentschlagungsrecht iSd § 152 Abs 1 Z 4 StPO
Es kommt nicht darauf an, ob dem Zeugen das Beweisthema gerade als Mandatar des konkret Angeklagten bekannt wurde
Schlagworte: Strafprozessrecht, Zeugnisentschlagung
Gesetze:
§ 152 StPO
GZ 11 Os 146/07s, 18.12.2007
OGH: § 152 Abs 1 Z 4 StPO billigt den angeführten Personen Zeugnisentschlagung zu "über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist". Dem Rechtsmittelstandpunkt zuwider kommt es nicht darauf an, ob dem Zeugen das Beweisthema gerade als Mandatar des konkret Angeklagten bekannt wurde. Geschützt werden soll eine vertrauensvolle und vertrauliche Kontaktaufnahme mit einem Parteienvertreter ohne die Befürchtung der möglichen Schaffung eines Beweismittels überhaupt, nicht nur die des aktuellen oder künftigen Klienten - Komplizenschaften natürlich ausgeschlossen.