08.05.2008 Strafrecht

OGH: Der Erneuerungsantrag gemäß § 363a StPO kann in Bezug auf eine Rechtssache nur einmalig erhoben werden

Die Verfahrensgrundsätze des Art 6 MRK sind im Hinblick auf das Auslieferungsverfahren insoweit relevant, als die betroffene Person nachweist, dass ihr ein fairer Prozess verweigert wird


Schlagworte: Strafprozessrecht, Erneuerungsantrag, Grundrechtsverletzung, Auslieferungsverfahren
Gesetze:

§ 363a StPO, § 89 Abs 2 StPO, Art 6 MRK, Art 8 MRK

GZ 13 Os 150/07v, 13.03.2008

In der gegenständlichen Auslieferungssache erhob der Verdächtige gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien, mit welchem ausgesprochen wurde, dass dessen Auslieferung, die vom Justizministerium der Republik Kroatien begehrt wurde, zulässig sei, Beschwerde an das OLG Wien. Dem Rechtsmittel war allerdings kein Erfolg beschieden, da nach Ansicht der zweiten Instanz einerseits keine erheblichen Bedenken bestünden und andererseits keine Verletzung des Art 8 MRK erkennbar wäre.

OGH: Unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde stellt diese einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO dar. Wird die Verletzung eines Grundrechts behauptet, muss eindeutig und bestimmt dargelegt werden, welches Grundrecht verletzt worden ist. Der Anwendungsbereich des Art 6 MRK erstreckt sich nicht auf das Auslieferungsverfahren. Eine Auslieferung verstößt gegen Art 3 MRK, wenn die Strafe oder Behandlung für die betroffene Person eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellt. Nicht ausreichend ist, wenn eine solche bloß möglich ist, sondern es muss ein konkretes Risiko bestehen, welches vom Beschwerdeführer in schlüssiger Weise nachzuweisen ist. Soweit die Bedrohung nicht vom Staat ausgeht, ist zusätzlich nachzuweisen, dass dieser nicht in der Lage ist, dem Betroffenen ausreichend Schutz zu gewähren. Zwar kann der Schutz des Familienlebens einer Auslieferung entgegen stehen, soweit jedoch eine rasche Integration der Familienmitglieder in die Gesellschaft des ersuchenden Staates zu erwarten ist, bestehen insofern keine Bedenken gegen die Auslieferung. Soweit es um ein- und dieselbe Sache geht, kann von der betroffenen Personen nur ein Erneuerungsantrag erhoben werden.