15.05.2008 Strafrecht

OGH: Es besteht keine Ausweichpflicht des Angegriffenen, weshalb der rechtswidrig Angegriffene dem Angriff nicht ausweichen oder gar flüchten muss

Dies ist ebenso auf einen in vermeintlicher Notwehrlage handelnden Täter zu übertragen


Schlagworte: Notwehr, Angriff, vermeintliche Notwehrlage
Gesetze:

§ 3 StGB, § 8 StGB

GZ 15 Os 2/08w, 18.02.2008

OGH: Soweit das Schöffengericht argumentativ wiederholt darauf abstellt, dass die Angeklagte ab dem Moment, in dem das Tatopfer in eine knieende Position sank, die Möglichkeit gehabt hätte, zu fliehen, wird bemerkt, dass ein Angriff iSd § 3 Abs 1 erster Satz StGB so lange noch gegenwärtig ist, als er nicht aufgegeben oder bezwungen wurde oder misslungen ist. Gegen diesen ist jede Verteidigungshandlung als notwendig zu beurteilen, die aus der ex-ante-Sicht des Angegriffenen, wenn auch unter Beachtung objektiver Kriterien, so weit in die Rechtsgüter des Angreifers eingreift, dass der Angriff verlässlich, das heißt sofort und endgültig abgewehrt werden kann. Es besteht keine Ausweichpflicht des Angegriffenen, weshalb der rechtswidrig Angegriffene dem Angriff nicht ausweichen oder gar flüchten muss. Dies ist ebenso auf einen in vermeintlicher Notwehrlage handelnden Täter zu übertragen.