22.05.2008 Strafrecht

OGH: Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im Falle einer Urteilsangleichung

Eine Urteilsangleichung setzt zwar nicht voraus, dass die Parteien zuvor gehört wurden, jedoch liegt ein Widerspruch zu dem in Art 6 EMRK garantierten rechtlichen Gehör vor, wenn dieses nur einer von mehreren Parteien gewährt wird


Schlagworte: Strafprozessrecht, Urteilsangleichung
Gesetze:

§ 270 Abs 3 StPO

GZ 13 Os 167/07v, 13.02.2008

Die gegenständliche Nichtigkeitsbeschwerde wurde von der Generalprokuratur erhoben, nachdem die vom BG Innere Stadt Wien gekürzte Urteilsausfertigung, die vom mündlich verkündeten Urteil abwich, nach Anhörung der Staatsanwaltschaft von Amts wegen angeglichen wurde. Der Verurteilten selbst wurde kein rechtliches Gehör eingeräumt.

OGH: Sofern mündlich verkündetes Urteil und schriftliche Ausfertigung anzugleichen sind, ist die Bestimmung des § 270 Abs 3 StPO analog anzuwenden. Diese sieht zwar vor der Berichtigung die Möglichkeit einer Anhörung der Parteien vor, jedoch ist der Vorsitzende dazu nicht verpflichtet. Eine Berichtigung oder Anhörung ist demnach auch ohne vorhergehende Anhörung der Parteien zulässig, jedoch ist der Grundsatz des beiderseitigen Gehörs verletzt, wenn nur eine von mehreren Parteien gehört wird, wie etwa nur der Staatsanwalt, nicht jedoch der Verurteilte.