05.06.2008 Strafrecht

OGH: Untersuchungshaft und Beschleunigungsgebot

Die Arbeit eines Sachverständigen in einem Gerichtsverfahren ist vom Richter zu überwachen, der für die Vorbereitung und für die Durchführung des Verfahrens verantwortlich bleibt


Schlagworte: Strafprozessrecht, Grundrechtsbeschwerde, Untersuchungshaft, Beschleunigungsgebot
Gesetze:

§ 177 Abs 1 StPO, § 173 Abs 1 StPO, § 9 StPO, GRGB

GZ 15 Os 27/08x, 10.03.2008

Mit der vorliegenden Grundrechtsbeschwerde macht der Angeklagte eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen (§ 9 Abs 2 iVm § 177 Abs 1 erster Satz StPO) geltend, die vor allem auf das Vorgehen des Gerichts in Bezug auf die Einholung eines - noch immer nicht vorliegenden - Stimmerkennungsgutachtens an Hand von Tonaufnahmen zurück gehe.

OGH: Der Vorsitzende hat trotz einer Haftdauer von bereits mehr als neun Monaten im Zeitpunkt der Erteilung des Gutachtensauftrags weder eine Kalendierung des Akts zwecks Überwachung der Tätigkeit des Gutachters vorgenommen noch irgendwelche Schritte zur besonderen Beschleunigung des ohnehin schon verzögert in Auftrag gegebenen Gutachtens gesetzt. Weder Nachfragen noch Urgenzen durch das Erstgericht sind dem Akt zu entnehmen. Die Arbeit eines Sachverständigen in einem Gerichtsverfahren ist aber vom Richter zu überwachen, der für die Vorbereitung und für die Durchführung des Verfahrens verantwortlich bleibt (EGMR, 8. 7. 2004, Wohlmeyer Bau GmbH gg Österreich, Z 52).