01.09.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Für die Anwendung des dreistufigen Verfahrens zur Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht kein Unterschied, ob es sich um eine Erst- oder Neufestsetzung der Versehrtenrente handelt


Schlagworte: Sozialrecht, Versehrtenrente, Hepatitis C, wesentliche Änderung
Gesetze:

§ 183 ASVG

In seinem Beschluss vom 13.06.2006 zur GZ 10 ObS 66/05m hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das dreistufige Verfahren zur Bestimmung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch dann anzuwenden ist, wenn ein an Hepatitis C Erkrankter keine messbaren Zeichen der Krankheit mehr aufweist, aber die Begleitsymptome noch vorhanden sind und dadurch eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist:

Der Klägerin wurde aufgrund der Erkrankung an Hepatitis C eine Dauerrente in Höhe von 30 vH der Vollrente im gesetzlichen Ausmaß gewährt. Diese Versehrtenrente wurde jedoch von der beklagten Partei mittels Bescheid wieder entzogen, weil das Virus mittlerweile nicht mehr nachweisbar und daher von der völligen Gesundung der Klägerin auszugehen sei. Die Klägerin begehrt nunmehr die Weitergewährung der Versehrtenrente, weil sie nach wie vor an den Begleitsymptomen der Krankheit leide und eine neue Methodik bzw. geänderte gutachterliche Praxis nicht zur Anpassung der Rente gemäß § 183 ASVG berechtige.

Der OGH führte dazu aus: Bei einer wesentlichen Änderung der maßgeblichen Umstände ist eine Versehrtenrente neu festzustellen, unabhängig davon, ob die Versehrtenrente ursprünglich durch einen Bescheid des Unfallversicherungsträgers, durch Urteil oder Vergleich festgelegt wurde. Eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse ist durch einen Vergleich jenes Tatsachenkomplexes, wie er zum Zeitpunkt der früheren Entscheidung bestanden hat, und den gegenwärtigen Verhältnissen zu ermitteln. Wurde die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch eine frühere Entscheidung unrichtig eingeschätzt, kann keine Korrektur im Wege des § 183 ASVG durchgeführt werden, jedoch ist dieser Umstand im Falle einer Neufestsetzung der Versehrtenrente entsprechend zu berücksichtigen.