12.06.2008 Strafrecht

OGH: Rechtzeitigkeit einer Schadensgutmachung iSd § 167 Abs 2 StGB

Reueverhalten kommt bereits dann zu spät, wenn die zum Zeitpunkt der Schadensgutmachung (oder einer vertraglichen Verpflichtung dazu) bei der Behörde (oder einem Sicherheitsorgan) objektiv gegebene Beweislage konkrete Anhaltspunkte dafür bot, dass (auch) gerade dieser Täter die in Rede stehende Tat (iSd gesamten Anwendungsbereichs der §§ 12 und 15 StGB) begangen hat


Schlagworte: Tätige Reue
Gesetze:

§ 167 StGB

GZ 13 Os 10/08g, 12.03.2008

OGH: Reueverhalten kommt bereits dann zu spät, wenn die zum Zeitpunkt der Schadensgutmachung (oder einer vertraglichen Verpflichtung dazu) bei der Behörde (oder einem Sicherheitsorgan) objektiv gegebene Beweislage konkrete Anhaltspunkte dafür bot, dass (auch) gerade dieser Täter die in Rede stehende Tat (iSd gesamten Anwendungsbereichs der §§ 12 und 15 StGB) begangen hat. Ob sich eine zum Zeitpunkt der Schadensgutmachung der Strafverfolgungsbehörde vorliegende Anzeige konkret gegen namentlich genannte Personen richtet, ist dabei nicht von Belang. Auf die Wahrscheinlichkeit einer Überführung des Täters kommt es, der Ansicht der Beschwerde zuwider, nicht an.