OGH: Zur Geltendmachung einer unrichtigen Ermessensausübung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren
Im Rahmen eines Grundrechtsbeschwerdeverfahrens kann eine Ermessensausübung innerhalb der gesetzlichen Grenzen nicht als unrichtig iSd § 2 GRBG charakterisiert werden
§ 2 GRBG, § 173 StPO
GZ 14 Os 31/08b, 19.03.2008
Eine Person, über die eine Untersuchungshaft verhängt wurde, bringt eine Grundrechtsbeschwerde ein, da das Erstgericht sein gesetzlich normiertes Ermessen "unrichtig" ausgeübt habe.
OGH: § 2 Abs 1 GRBG bezeichnet nur unrichtige Gesetzesanwendung als Grundrechtsverletzung und führt dabei "insbesondere" einzelne gravierende Fälle namentlich an. Ermessensausübung innerhalb der gesetzlichen Grenzen hingegen kann zwar durch eigenes Ermessen des Rechtsmittelgerichts ersetzt, nicht aber als unrichtig charakterisiert werden. Der OGH ist demnach nicht dazu aufgerufen, als weitere Haftbeschwerdeinstanz eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der angefochtenen Entscheidung zu setzen, sondern ausschließlich dazu, Rechtsfehler wahrzunehmen (vgl auch §§ 3 Abs 1 erster Satz, 7 Abs 1, 11 GRBG).
Die rechtliche Annahme einer der von § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren wird vom OGH im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin geprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar ("willkürlich") angesehen werden müsste.