01.09.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Die Prüfung der Frage der Zumutbarkeit einer Lohneinbuße bei einer Verweisung im Rahmen des § 255 Abs 4 ASVG hat abstrakt zu erfolgen


Schlagworte: Sozialrecht, Invaliditätspension, Verweisung, Lohneinbuße
Gesetze:

§ 255 Abs 4 ASVG

In seinem Erkenntnis vom 27.06.2006 zur GZ 10 ObS 90/06t hat sich der OGH mit der Invaliditätspension und der Frage befasst, ob die Zumutbarkeit einer Lohneinbuße bei einer Verweisung im Rahmen des § 255 Abs 4 ASVG ausgehend vom "allgemeinen" Lohnniveau oder anhand des konkreten Verdienstes des Versicherten zu beurteilen ist:

OGH: Der erkennende Senat hat in seiner Rechtsprechung zu § 255 Abs 4 ASVG bereits darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung im Gegensatz zu § 255 Abs 3 ASVG und zur Vorgängerbestimmung (§ 253d Abs 1 Z 4 ASVG) nicht auf die Möglichkeit des Erreichens der Lohnhälfte abstellt, dass aber merkbare Lohneinbußen von der bisherigen Tätigkeit, wie sie auf dem Arbeitsmarkt entlohnt wird, auf eine Verweisungstätigkeit einen Einfluss auf die Beurteilung der Zumutbarkeit der Änderung der Tätigkeit (bzw Verweisung) in der Form haben können, dass eine gravierende Lohneinbuße ein Kriterium für die Unzumutbarkeit einer Verweisung darstellen kann. Die Prüfung der Frage der Zumutbarkeit einer solchen Lohneinbuße hat grundsätzlich abstrakt zu erfolgen. Es ist daher nicht vom individuellen früheren Verdienst des Versicherten bei seinem konkreten Dienstgeber, sondern vom Durchschnittsverdienst gleichartig Beschäftigter auf dem Arbeitsmarkt auszugehen.