28.08.2008 Strafrecht

OGH: Bandenbildung (kriminelle Vereinigung) nach § 278 aF (gF) StGB

Allgemeine Ausführungen


Schlagworte: Bandenbildung, kriminelle Vereinigung
Gesetze:

§ 278 StGB

GZ 15 Os 57/08h, 05.06.2008

OGH: Den Tatbestand des Vergehens der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB aF, der übrigens im hier relevanten Zusammenhang in Ansehung des Begriffsinhalts der "Bande" durch die Neuregelung des Vergehens der "kriminellen Vereinigung" in § 278 StGB gF im Wesentlichen keine inhaltliche Änderung erfahren hat, verwirklicht, wer sich mit zwei oder mehreren anderen mit dem Vorsatz verbindet, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt in der genannten Bestimmung näher bezeichnete strafbare Handlungen ausgeführt werden. Unter Verbindung ist - gleichbedeutend mit der Legaldefinition der kriminellen Vereinigung in § 278 Abs 2 StGB gF - der Zusammenschluss zu einer Gemeinschaft zu verstehen, die auf die Erreichung des verpönten Zwecks ausgerichtet ist. Wenn es hiezu auch keiner besonderen Organisation (keines besonderen Organisationsgrads) bedarf, so setzt eine solche Gemeinschaft doch voraus, dass sich die Täter ernsthaft dahin einigen, für eine gewisse Dauer zwecks zukünftiger deliktischer Betätigung zusammenzubleiben, sich der Einzelne insoweit dem Willen der Gemeinschaft unterwirft und alle Beteiligten durch ihre Zugehörigkeit zur Bande - zumal durch die dafür charakteristische Vereinbarung einer gegenseitigen Unterstützung der Bandenmitglieder - einen entsprechenden Rückhalt bei der Ausführung der ins Auge gefassten Straftaten finden.

Das für den Unrechtstypus der Bandenbildung nach dem Gesetz somit konstitutive Tatbestandselement der auf die Begehung von Straftaten ausgerichteten "Verbindung" bezeichnet solcherart ein mit der dargestellten Zielsetzung final verknüpftes sozietäres Strukturmerkmal, das über die bloße Verabredung künftiger (gemeinsamer) Delinquenz - etwa im Sinne eines verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs 1 StGB - weit hinausreicht. Eine auf die Erreichung des erwähnten verpönten Zwecks ausgerichtete Gemeinschaftsstrukur ist daher, wenngleich sie keiner besonderen Ausprägung bedarf (zur zum Bandenbegriff synonymen kriminellen Vereinigung: EBRV zum Strafrechtsänderungsgesetz 2002, 1166 BlgNR 21. GP, 36), essentielle Tatbestandsvoraussetzung des Delikts der Bandenbildung (der kriminellen Vereinigung) nach § 278 aF (gF) StGB, das sich von jenem der kriminellen Organisation nach § 278a StGB - auch in struktureller Hinsicht - somit nur graduell, nicht aber prinzipiell unterscheidet.