28.08.2008 Strafrecht

OGH: Zur Frage, ob Privatankläger und Antragsteller im selbständigen Entschädigungsverfahren nach § 8a MedienG die Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO beantragen können

Privatankläger und Antragsteller im selbständigen Entschädigungsverfahren nach § 8a MedienG sind zu einem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO nicht legitimiert


Schlagworte: Medienrecht, selbständiges Entschädigungsverfahren, Erneuerung des Strafverfahrens, Antragsstellung, Antragslegitimation
Gesetze:

§ 8a MedienG, § 41 Abs 1 MedienG, § 363a StPO, § 363b StPO, § 363c StPO, Art 8 EMRK

GZ 15 Os 41/08f, 26.06.2008

In einer Medienrechtssache wurde dem Antragsgegner gem § 8a iVm §§ 6 ff MedienG die Zahlung einer Entschädigung an den Antragsteller auferlegt. Der dagegen vom Antragsteller erhobenen Berufung wurde nicht Folge gegeben. Gegen diese Urteile richtet sich, gestützt auf die Behauptung einer Verletzung im Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 MRK, der Antrag des Antragstellers auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG.

OGH: Ein Recht des Privatanklägers oder des diesem gleichgestellten Antragstellers im selbständigen Entschädigungsverfahren (§ 8a MedienG) auf - stets kassatorische (§§ 363b Abs 3 erster Satz, 363c Abs 2 StPO) und damit für den außer Verfolgung gesetzten Angeklagten (Antragsgegner) nachteilige - Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO (iVm § 41 Abs 1 MedienG) entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers und der diesem Rechtsbehelf zugrunde liegenden legistischen Zielsetzung. Wenngleich der Wortlaut des § 363a Abs 2 StPO zwar mit der insoweit weit gefassten Bezeichnung ("der von der festgestellten Verletzung Betroffene") Privatankläger oder Antragsteller vom Kreis der - neben dem Generalprokurator - zu einem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens Legitimierten nicht explizit ausnimmt, ist der Begriff des "Betroffenen" infolge des Verbots einer Schlechterstellung rechtskräftig Freigesprochener oder durch das Gericht außer Verfolgung Gesetzter in der Weise teleologisch dahin zu reduzieren, dass Privatankläger (Antragsteller nach § 8a MedienG) nicht darunter fallen.

Auch eine an den Normen der MRK orientierte verfassungskonforme Interpretation erfordert kein anderes Auslegungsergebnis. Denn das durch Art 13 MRK garantierte Recht auf eine wirksame Beschwerde verlangt nicht zwingend die Aufhebung (§§ 363b Abs 3 erster Satz, 363c Abs 2 StPO) der durch eine Konventionsverletzung bedingten innerstaatlichen Entscheidung, sondern lässt den Ausgleich einer Grundrechtsverletzung - etwa (auch) des Privatanklägers oder des Antragstellers im selbständigen Entschädigungsverfahren nach § 8a MedienG - durch anderweitige effektive Maßnahmen, etwa schadenersatzrechtliche Genugtuung im Wege der Amtshaftung, zu.