04.09.2008 Strafrecht

OGH: Unzulässigkeit einer Privat- oder Subsidiaranklage gem § 44 JGG

Allgemeine Ausführungen


Schlagworte: Jugendstrafrecht, Opfer, Privatbeteiligte
Gesetze:

§ 44 JGG

GZ 11 Os 91/08d, 24.06.2008

OGH: Nach § 44 Abs 2 JGG steht ua das in § 195 Abs 1 StPO insbesondere Opfern iSd § 65 StPO eingeräumte Recht, die Fortführung eines von der Staatsanwaltschaft gem §§ 190 bis 192 StPO beendeten Ermittlungsverfahrens zu begehren, einem Privatbeteiligten in einem Verfahren gegen einen jugendlichen Beschuldigten nicht zu. Diese Beschränkung des Verfolgungsrechts in Verfahren gegen jugendliche Beschuldigte (und per analogiam generell wegen Jugendstraftaten - die Neufassung des § 44 Abs 2 JGG sollte keine inhaltlichen Änderungen gegenüber dem bisherigen Rechtsbestand bewirken) auf den öffentlichen Ankläger gilt argumento a maiori ad minus nicht nur für den Privatbeteiligten, sondern für sämtliche in § 195 Abs 1 StPO genannten Personen: der Privatbeteiligte ist gem § 65 Z 2 StPO Opfer iSv Z 1 leg cit, die "anderen Personen" des § 195 Abs 1 StPO sind diesen normativ gleichgeordnet ("an der Strafverfolgung sonst ein rechtliches Interesse haben könnten").