01.09.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Der Betriebsrat kann nur dann Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 sein, wenn (auch) seine Daten verwendet werden


Schlagworte: Arbeitsrecht, Datenschutzrecht, Betroffener, Betriebsrat
Gesetze:

§ 4 Z 3 DSG 2000

In seinem Beschluss vom 29.06.2006 zur GZ 6 ObA 1/06z hat sich der OGH mit dem Datenschutzgesetz und der Frage befasst, ob ein Betriebsrat Betroffener (und damit aktiv klagelegitimiert) iSd § 4 Z 3 DSG 2000 ist:

OGH: Ziel des Datenschutzrechts ist es, den Rechtsschutz der natürlichen oder juristischen Person oder Personengemeinschaft zu gewährleisten, deren Daten verwendet werden. Das Datenschutzgesetz ist allein auf den Schutz des Betroffenen ausgerichtet. Betroffener kann aber nach der Legaldefinition des § 4 Z 3 DSG 2000 nur der sein, dessen Daten verwendet werden.