25.09.2008 Strafrecht

OGH: Umsatzsteuervoranmeldung - Abgabenhinterziehung gem § 33 Abs 2 lit a FinStrG

Es ist in Rechtsprechung und Lehre unbestritten, dass der Vorsteuerabzug aufgrund einer Rechnung für ein Scheingeschäft selbst dann unzulässig ist, wenn der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer abgeführt hat


Schlagworte: Abgabenhinterziehung, Umsatzsteuervoranmeldung, Vorsteuer, Leistung
Gesetze:

§ 33 Abs 2 lit a FinStrG, § 21 UStG, § 12 UStG

GZ 13 Os 65/08w, 23.07.2008

Die Rechtsrüge wendet ein, dass die angefochtene Entscheidung keine Feststellungen darüber enthält, ob den Rechnungen, aus denen in den Voranmeldungen (§ 21 UStG) Vorsteuern geltend gemacht worden sind, entsprechende Leistungen zu Grunde liegen.

OGH: Mit Recht verweist die Beschwerde insoweit auf die umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen einer Abrechnung samt Umsatzsteuer-Ausweis tatsächlich (auch nachträglich) nicht erbrachter Leistungen. § 33 Abs 2 lit a FinStrG pönalisiert nämlich auf der objektiven Tatseite die Verkürzung von Umsatzsteuer unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen. Gem Abs 1 dieser Bestimmung hat der Unternehmer die Voranmeldungen unter entsprechender Anwendung ua des § 20 Abs 1 und Abs 2 UStG selbst zu berechnen. Nach diesen Gesetzesstellen ist bei der Berechnung der Steuer grundsätzlich von den im Veranlagungszeitraum erzielten Umsätzen auszugehen und sind nach bestimmten Hinzurechnungen (Abs 1) die in diesen Zeitraum fallenden, nach § 12 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen (Abs 2 Z 1). Der Unternehmer darf somit in der Umsatzsteuer-Voranmeldung - soweit hier von Interesse - nur die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen (§ 12 Abs 1 Z 1 erster Satz UStG). Sohin folgt schon aus dem Gesetzeswortlaut, dass die in Rechnungen, denen keine Leistungen zu Grunde liegen, ausgewiesenen Vorsteuerbeträge nicht abzugsfähig sind und demgemäß Umsatzsteuer-Voranmeldungen, in denen solche Beträge dennoch in Abzug gebracht werden, nicht § 21 UStG entsprechen. Auch die Bestimmung des § 12 Abs 1 Z 1 zweiter Satz UStG normiert keine Ausnahme vom Erfordernis der tatsächlichen Leistungserbringung, sondern ermöglicht nur unter bestimmten Voraussetzungen den Vorsteuerabzug vor dieser. Es ist daher in Rechtsprechung und Lehre unbestritten, dass der Vorsteuerabzug aufgrund einer Rechnung für ein Scheingeschäft selbst dann unzulässig ist, wenn der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer abgeführt hat.