09.10.2008 Strafrecht

OGH: Konsumtion - typische Begleittat und straflose Nachtat

Eine typische Begleittat liegt vor, wenn die Verwirklichung eines bestimmten Deliktstypus regelmäßig mit der Erfüllung eines anderen Deliktstypus verbunden ist und die Begleittat im Verhältnis zur Haupttat einen wesentlich geringeren Unwertgehalt aufweist


Schlagworte: Unechte / echte Konkurrenz, Konsumtion, Begleittat, Nachtat
Gesetze:

§ 28 StGB

GZ 14 Os 76/08w, 05.08.2008

OGH: Eine typische Begleittat liegt vor, wenn die Verwirklichung eines bestimmten Deliktstypus regelmäßig mit der Erfüllung eines anderen Deliktstypus verbunden ist und die Begleittat im Verhältnis zur Haupttat einen wesentlich geringeren Unwertgehalt aufweist. Weil dieser solcherart nicht ins Gewicht fällt, ist die Auslegung gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber diese typische Verbindung bei Aufstellung der Strafdrohung für das Hauptdelikt bereits berücksichtigt hat. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die Begleittat gegen dasselbe Rechtsgut richtet. Auch findet die Annahme einer Begleittat durch die formelle Vollendung der Haupttat keine starre Grenze. Von strafloser Nachtat spricht man, wenn ein Delikt einem anderen nachfolgt und den Erfolg dieser Haupttat verwertet oder den geschaffenen rechtswidrigen Zustand aufrechterhält. Straflos ist sie nur, wenn sie sich gegen dasselbe Rechtsgut richtet und keinen über die Haupttat hinausreichenden Schaden bewirkt. Konsumtion scheidet aus, wenn sich die Taten gegen verschiedene Personen richten, weil in solchen Fällen der Schaden über die Haupttat hinausreicht.