09.10.2008 Strafrecht

OGH: Sexueller Missbrauch von Unmündigen bei (nur) sexuellem Lustbezug?

Bei der Beurteilung einer Handlung als geschlechtlich kommt es ausschließlich auf den objektiven Sexualbezug an


Schlagworte: Sexueller Missbrauch von Unmündigen, sexueller Lustbezug
Gesetze:

§ 207 StGB

GZ 14 Os 87/08p, 05.08.2008

Der Angeklagte führte mit der unmündigen Laura H***** ein "Doktor-Spiel" durch, wobei er den Bauch des Mädchens abtastete, sein Ohr auf dessen Bauch legte, den Unterhosenbund des Kindes anhob und kurz dessen Scheidenbereich betrachtete.

OGH: Die Rechtsrüge führt das Vorleben und die pädophile Veranlagung des Angeklagten sowie das Eingeständnis des Beschwerdeführers ins Treffen, hochgradig erregt gewesen zu sein. Diese Beweisergebnisse hätten nach Ansicht der Angeklagebehörde die Feststellung nahegelegt, dass der Angeklagte die Tat setzte, "um sich geschlechtlich zu erregen, wobei er wusste und sich bejahend damit abfand, das Kind durch sein Verhalten sexuell zu missbrauchen".

Die Beschwerde lässt jedoch eine Darlegung vermissen, weshalb das Täterverhalten bei Hinzutreten der begehrten Feststellung den inkriminierten Tatbestand des § 207 Abs 1 StGB erfüllen sollte, ist doch ein sexueller Lustbezug bei jenem nicht erforderlich. Mit der Rügeüberlegung, das festgestellte Hochheben der Kinderunterwäsche würde im Fall einer Erregungstendenz eine geschlechtliche Handlung darstellen, wird die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der geschlechtlichen Handlung nicht prozessförmig abgeleitet, weil es bei der Beurteilung einer Handlung als geschlechtlich ausschließlich auf den objektiven Sexualbezug ankommt. Warum das konstatierte Anheben des Hosenbundes und das kurze Betrachten des Geschlechtsteils die Intensitätsschwelle zur geschlechtlichen Handlung erreicht haben sollte, legt die Beschwerde nicht substanziell dar.