23.10.2008 Strafrecht

OGH: Inländische Gerichtsbarkeit für Auslandstaten eines Ausländers gem § 65 Abs 1 Z 2 StGB

Allgemeine Ausführungen


Schlagworte: Inländische Gerichtsbarkeit für Auslandstaten eines Ausländers
Gesetze:

§ 65 StGB

GZ 15 Os 108/08h, 21.08.2008

OGH: Die inländische Gerichtsbarkeit für die Bestrafung von anderen als den in §§ 63 und 64 StGB bezeichneten Auslandstaten hat nach § 65 StGB zunächst zur Voraussetzung, dass diese Taten auch nach den Gesetzen des Tatorts mit Strafe bedroht sind. War der im Inland betretene Täter zur Zeit der Tat Ausländer, so wird die (stellvertretende) Strafgerichtsbarkeit gem § 65 Abs 1 Z 2 StGB nur dann in Anspruch genommen, wenn er aus einem anderen Grund als wegen der Art oder Eigenschaft seiner Tat nicht an das Ausland ausgeliefert werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn entweder die Auslieferung unzulässig ist (vgl § 14 ARHG), mit dem in Betracht kommenden ausländischen Staat überhaupt kein Auslieferungsverkehr besteht, auf die Auslieferung verzichtet wird oder - trotz österreichischen Anbots (vgl §§ 15 EU-JZG, § 28 ARHG) - von diesem Staat ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt wird, die Bemühungen um die Auslieferung also erfolglos geblieben sind.