30.10.2008 Strafrecht

OGH: Zur Frage, ob im Rahmen des § 362 StPO von Amts wegen die Wiederaufnahme des Strafverfahrens verfügt werden kann

Bei erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteil zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen kann der OGH im Rahmen des § 362 StPO von Amts wegen auf außerordentlichem Weg die Wiederaufnahme des Strafverfahrens verfügen


Schlagworte: Strafrecht, Nichtigkeitsbeschwerde, Einmaligkeit der Ausführung der Beschwerdegründe, erhebliche Bedenken, Wiederaufnahme des Strafverfahrens, Amtswegigkeit
Gesetze:

§ 362 StPO, § 23 StPO

GZ 13 Os 107/08x, 27.08.2008

OGH: Vom Angeklagten überreichte eigene Aufsätze sind auch dann unbeachtlich, wenn der Verteidiger in der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde seinem Mandanten notwendig erscheinendes Vorbringen (hier zu den Nichtigkeitsgründen der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO) gegen dessen Willen unterlassen hat, weil sie gegen die von § 285 Abs 1 erster Satz StPO verlangte Einmaligkeit der Ausführung der Beschwerdegründe verstoßen. Ausnahmen sieht das Gesetz nicht vor. Amtswegiges Vorgehen bei anderen als materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründen kennt das Gesetz zwar nur nach Maßgabe - hier nicht in Rede stehender - erfolgreicher Geltendmachung durch einen Mitangeklagten (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO; vgl aber § 23 StPO); bei erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteil zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen kann der OGH aber im Rahmen des § 362 StPO von Amts wegen auf außerordentlichem Weg die Wiederaufnahme des Strafverfahrens verfügen und solcherart Abhilfe auch gegen allfällige - den Tatsachenbereich betreffende - grobe Versäumnisse des Pflichtverteidigers bei Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde schaffen.