30.10.2008 Strafrecht

OGH: § 271 Abs 7 StPO - Antrag auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls

Umstände, die nicht von der amtswegigen Protokollierungspflicht nach § 271 Abs 1 Z 1 bis 7 und Abs 3 StPO umfasst sind, können nur dann Gegenstand eines Berichtigungsantrags sein, wenn diesbezüglich in der Hauptverhandlung ein entsprechender Protokollierungsantrag gestellt worden ist


Schlagworte: Strafprozessordnung, Protokollführung, Berichtigungsantrag, amtswegige Protokollierungspflicht
Gesetze:

§ 271 StPO

GZ 13 Os 64/08y, 27.08.2008

OGH: Gem § 271 Abs 7 zweiter Satz StPO hat der Vorsitzende das Verhandlungsprotokoll von Amts wegen oder auf Antrag einer zur Ergreifung von Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde berechtigten Partei nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen durch Beschluss zu ergänzen oder zu berichtigen, soweit erhebliche Umstände oder Vorgänge im Protokoll der Hauptverhandlung zu Unrecht nicht erwähnt oder unrichtig wiedergegeben wurden.

Erhebliche Umstände oder Vorgänge iSd Bestimmung sind solche im Rahmen des § 271 Abs 1 Z 1 bis 7 und Abs 3 StPO, die für die Beurteilung entscheidungswesentlicher Umstände von Bedeutung sein können. Umstände, die nicht von der amtswegigen Protokollierungspflicht nach diesen Bestimmungen umfasst sind, können nur dann Gegenstand eines Berichtigungsantrags sein, wenn diesbezüglich in der Hauptverhandlung ein entsprechender Protokollierungsantrag gestellt worden ist.