06.11.2008 Strafrecht

OGH: Falsches Vermögensverzeichnis iZm Verfahrenshilfe

Das unrichtige Ausfüllen eines Vermögensbekenntnisses ausschließlich zur Erlangung der Verfahrenshilfe ist weder tatbildlich iSd § 292a StGB, noch stellt es Betrug iSd § 146 StGB oder Fälschung eines Beweismittels iSd § 293 Abs 1 erster Fall StGB dar


Schlagworte: Falsches Vermögensverzeichnis, Verfahrenshilfe, Betrug, Fälschung eines Beweismittels
Gesetze:

§ 292a StGB, § 146 StGB, § 293 Abs 1 StGB

GZ 12 Os 24/08h, 22.08.2008

Der Beschuldigte beantragte unter Vorlage eines - falschen bzw unvollständigen - Vermögensbekenntnisses Verfahrenshilfe, die ihm auch bewilligt wurde.

OGH: Nach dem klaren Wortlaut des § 292a StGB werden von dieser Strafbestimmung nur solche Vermögensverzeichnisse erfasst, die im Zuge eines Exekutions- oder Insolvenzverfahrens oder vor einem Vollstreckungsorgan abgegeben werden. Ein solches Vermögensverzeichnis soll dem betreibenden Gläubiger einen Überblick über das Vermögen des Verpflichteten oder des Gemeinschuldners verschaffen.

Das Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe hingegen dient der vom Gericht vorzunehmenden Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers als Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe und ist daher schon wegen seiner gänzlich anderen Zweckbestimmung vom Vermögensverzeichnis iSd § 292a StGB zu unterscheiden. Das unrichtige Ausfüllen eines Vermögensbekenntnisses ausschließlich zur Erlangung der Verfahrenshilfe ist demnach nicht tatbildlich iSd § 292a StGB.

Das inkriminierte Verhalten ist auch nicht als Betrug zu beurteilen. Denn die diesbezüglichen Vermögensinteressen des Bundes stehen im Dienste des staatlichen Strafverfolgungsinteresses und sind diesem gleichzuhalten. Der staatliche Strafanspruch ist aber für sich allein gegen den Beschuldigten nicht strafrechtlich geschützt.

Die Tathandlung ist aber auch nicht der Strafbestimmung des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB zu subsumieren. Ungeachtet der von der Generalprokuratur hervorgehobenen wirtschaftlichen Komponente als eine der Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe ist das inhaltlich unrichtige, weil unvollständige Ausfüllen des Formblatts auf Erlangung der Verfahrenshilfe mangels eigenständigen, über die bloße Behauptung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen hinausgehenden Beweiswerts gleich einer mündlichen Lüge nicht als Herstellen einer inhaltlich unrichtigen Urkunde und somit eines falschen Beweismittels iSd § 293 Abs 1 erster Fall StGB zu beurteilen. Anders verhält es sich jedoch mit - von wem auch immer stammenden - unwahren schriftlichen Erklärungen, denen Beweisrelevanz zugedacht wird und auch zukommt.