06.11.2008 Strafrecht

OGH: Zur Qualifikation des Einwands, das Erstgericht hätte die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze oder zum Teil bedingt nachsehen müssen

Mit dem bloßen Einwand, das Erstgericht hätte die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze oder zum Teil bedingt nachsehen müssen, wird lediglich ein Berufungsgrund geltend gemacht


Schlagworte: Strafprozessrecht, Übergehen von Milderungsgründen, bedingtes Nachsehen der verhängten Freiheitsstrafe, Strafzumessung
Gesetze:

§ 41 StGB, § 43a StGB, § 281 StPO

GZ 13 Os 113/08d, 27.08.2008

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte des Verbrechens der Veruntreuung schuldig erkannt.

OGH: Die dagegen allein aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl, weil sie mit ihrer Behauptung des Übergehens bestimmter Milderungsgründe, der auf dieser Argumentation aufbauenden Kritik an der unterbliebenen Anwendung des § 41 StGB und der Forderung nach gänzlich bedingter Strafnachsicht bzw einem Vorgehen nach "§ 43a Abs 1 bis 3" StGB keinen unvertretbaren Verstoß gegen Strafzumessungsvorschriften aufzeigt, sondern bloß Berufungsgründe zur Darstellung bringt.