20.11.2008 Strafrecht

OGH: Ausgeschlossenheit von Richtern iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO

Die Verwandtschaft eines erkennenden Richters zum Opfer einer vorangegangenen Straftat des Angeklagten muss nicht per se eine Ausgeschlossenheit iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO darstellen


Schlagworte: Strafprozessrecht, Ausgeschlossenheit von Richtern
Gesetze:

§ 43 StPO

GZ 15 Os 120/08y, 11.09.2008

OGH: Die Verwandtschaft eines erkennenden Richters zum Opfer einer vorangegangenen Straftat des Angeklagten muss nicht per se eine Ausgeschlossenheit iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO darstellen.