01.09.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Eine Vorschädigung ist ausnahmsweise und nur dann rechtlich von Bedeutung, wenn zwischen ihr und dem durch den Arbeitsunfall verursachten Körperschaden eine funktionelle Wechselbeziehung besteht


Schlagworte: Sozialrecht, Minderung der Erwerbsfähigkeit, Vorschädigung
Gesetze:

§ 203 ASVG, §§ 254ff ASVG

In seinem Beschluss vom 27.06.2006 zur GZ 10 ObS 85/06g hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob sich bei einem Vorschaden die Unfallfolgen auf die Erwerbsfähigkeit anders auswirken als in Fällen, in denen keine Vorschädigung besteht:

OGH: Eine Vorschädigung ist ausnahmsweise und nur dann rechtlich von Bedeutung, wenn zwischen ihr und dem durch den Arbeitsunfall verursachten Körperschaden eine funktionelle Wechselbeziehung besteht. Dies gilt etwa für alle paarigen Gliedmaßen und Organe (zB Hände, Beine, Augen), für Organsysteme, die zueinander in funktionaler Abhängigkeit stehen oder sonst Funktionsausfälle an anderer Stelle zu ergänzen oder zu kompensieren vermögen.