20.11.2008 Strafrecht

OGH: Raub - räuberischer Diebstahl

Bei von vornherein auf die Anwendung räuberischer Mittel zum Zweck der Sachwegnahme gerichtetem Tätervorsatz, ist die Tat auch dann als Raub zu beurteilen, wenn der Täter dem Opfer die Beute unter einem Vorwand herauslockte und die unmittelbar nachfolgende Gewaltanwendung gegen den zu erwartenden Widerstand des Opfers beim Wegnahmevorgang einkalkulierte


Schlagworte: Raub, räuberischer Diebstahl
Gesetze:

§ 142 StGB, § 131 StGB

GZ 14 Os 113/08m, 23.09.2008

Die Mängelrüge verweist auf Beweisergebnisse, denen zufolge der Angeklagte dem Tatopfer den Schlag erst versetzte, nachdem er dieses durch die Vorgabe eines zu führenden Telefonats dazu veranlasst hatte, ihm das Mobiltelefon freiwillig herauszugeben, weshalb "zumindest von einem Mitgewahrsam des Beschwerdeführers auszugehen und nur mit einer Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls nach § 131 StGB vorzugehen gewesen wäre".

OGH: Den Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Tatplan des Beschwerdeführers schon von vornherein auf die Anwendung räuberischer Mittel (hier Gewalt) zum Zweck der Sachwegnahme gerichtet war, er somit den - logisch - zu erwartenden Widerstand des Opfers beim Wegnahmevorgang, mag dieser auch hier der unmittelbar folgenden Gewaltanwendung vorangegangen sein, einkalkulierte. Hingegen käme räuberischer Diebstahl nach § 131 StGB in Betracht, wenn der Täter die Gewalt erst einsetzte, nachdem er bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten wurde, sich die Gewaltübung also erst für den Täter überraschend aus der Situation ergab.