20.11.2008 Strafrecht

OGH: Fälschung eines deutschen Fahrzeugscheins - Fälschung besonders geschützter Urkunden?

Die bloße Anerkennung ausländischer Zulassungsscheine für den Rechtsverkehr in Österreich (§ 82 Abs 1 und Abs 3 KFG) verleiht diesen Urkunden lediglich Wirkung für den österreichischen Rechtsbereich, ohne dass daraus die von § 224 StGB geforderte gesetzliche Gleichstellung abzuleiten wäre


Schlagworte: Urkundenfälschung, Fälschung besonders geschützter Urkunden, ausländische öffentliche Urkunde, deutscher Fahrzeugschein
Gesetze:

§ 223 StGB, § 224 StGB

GZ 11 Os 100/08b, 16.09.2008

Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen wies der Angeklagte im Zuge einer Ausreisekontrolle Polizeibeamten gegenüber eine Totalfälschung eines deutschen Fahrzeugscheins (dieser entspricht dem österreichischen Zulassungsschein) vor, um die ordnungsgemäße Zulassung des von ihm gelenkten Personenkraftwagens zu beweisen. Er hielt es dabei "zumindest ernstlich für möglich und fand sich billigend damit ab, dass der Fahrzeugschein ... eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, welche durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, darstellt".

OGH: Ausländische öffentliche Urkunden sind vom Regelungsbereich des § 224 StGB nur dann erfasst, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag ausdrücklich inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind. Dies ist etwa bei von einer zuständigen Behörde eines EU-Staats ausgestellten Lenkerberechtigungen (§ 1 Abs 4 FSG) oder - ausdrücklich beschränkt auf den strafrechtlichen Schutz - bei ausländischen Reisedokumenten (§ 2 Abs 4 Z 4 FPG) der Fall, nicht jedoch bei den hier in Rede stehenden ausländischen Zulassungsscheinen. Die bloße Anerkennung ausländischer Zulassungsscheine für den Rechtsverkehr in Österreich (§ 82 Abs 1 und Abs 3 KFG) verleiht diesen Urkunden lediglich Wirkung für den österreichischen Rechtsbereich, ohne dass daraus die von § 224 StGB geforderte gesetzliche Gleichstellung abzuleiten wäre; eine Legaldefinition wie bei inländischen Kennzeichentafeln (§ 49 Abs 1 KFG) fehlt für ausländische Zulassungsscheine. Eine Gleichstellung durch zwischenstaatlichen Vertrag ergibt sich auch nicht aus Art 35 des im Verhältnis zu Deutschland anzuwendenden Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr (BGBl 1982/289). Der deutsche Fahrzeugschein genießt demnach nur den Schutz des § 223 StGB.