01.01.2009 Strafrecht

OGH: Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 StGB

Der Begriff "Amtsgeschäfte" nach § 302 Abs 1 StGB ist nicht auf Rechtshandlungen beschränkt


Schlagworte: Missbrauch der Amtsgewalt
Gesetze:

§ 302 StGB

GZ 15 Os 95/08x, 16.102.008

OGH: Der Begriff "Amtsgeschäfte" nach § 302 Abs 1 StGB ist nicht auf Rechtshandlungen beschränkt. Entscheidendes Kriterium für die Verwirklichung des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB ist, dass der Beamte das inkriminierte Tatverhalten in Ausübung (und als Ausfluss) einer ihm zustehenden Befugnis gesetzt hat, namens des Rechtsträgers als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen.

Missbrauch der Amtsgewalt kann auch durch ein Verhalten begangen werden, das (zudem) den Tatbestand einer allgemein strafbaren Handlung erfüllt, vorausgesetzt, dass es sich in irgendeiner von deren Strafdrohung erfassten Entwicklungsstufe bis zur materiellen Vollbringung als Ausübung der (dann missbrauchten) Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften darstellt. Beim Zusammentreffen eines echten Sonderdeliktes (hier § 302 Abs 1 StGB) mit einem allgemein strafbaren Delikt (hier §§ 146 ff StGB) verdrängt ersteres das letztere dann, aber auch nur dann, wenn sich das allgemeine Delikt wenigstens phasenweise als Ausübung der (damit missbrauchten) Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften darstellt und es außerdem nicht strenger strafbedroht ist.

Das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB fällt nicht unter die im Katalog des § 167 Abs 1 StGB aufgezählten reuefähigen (Vermögens-)Delikte.