05.03.2009 Strafrecht

OGH: Verletzung der Unterhaltspflicht gem § 198 StGB

Ungeachtet einer bei vorsätzlicher Nichtzahlung des Unterhalts unter Umständen schon eingetretenen und auch fortbestehenden Strafbarkeit nach § 198 Abs 1 StGB mangelt es für jene Zeit, in welcher exekutiv realisierte Gelder (sofern die unfreiwilligen Leistungen betragsmäßig in etwa dem Unterhaltsanspruch entsprechen) fortlaufend beim Unterhaltsberechtigten bzw dessen Vertreter einlangen, an der Gröblichkeit einer Unterhaltspflichtverletzung, selbst wenn diese Gelder nur die zurückliegenden Unterhaltsschulden tilgen


Schlagworte: Verletzung der Unterhaltspflicht, Zwangsvollstreckung, gröblich, Unterhaltsgefährdung
Gesetze:

§ 198 StGB

GZ 12 Os 164/08x, 11.12.2008

OGH: Exekutiv hereingebrachte Rückstände können die Tatbestandsmäßigkeit nach § 198 Abs 1 StGB in Frage stellen, zumal diese Gelder auf den Zeitpunkt ihrer Einbringung und auf die folgende Zeit "umzulegen" sind. Entgegen der Auffassung der Generalprokuratur wird damit aber keine strafrechtlich relevante Anrechnung verspätet geleisteter Unterhaltsbeträge auf den jeweils laufenden Unterhalt vorgenommen, zumal in Bezug auf im Zwangsvollstreckungsweg hereingebrachte Gelder kein Zweifel darüber besteht, welche Schuld die dabei realisierten Beträge tilgen sollen.

Mit der Verweigerung der freiwilligen Zahlung verletzt der Täter zwar die - ungesäumt zu erfüllende - Unterhaltspflicht (§ 140 ABGB). § 198 Abs 1 StGB sanktioniert aber nicht jeden Verstoß gegen diese Zahlungspflicht, sondern nur deren gröbliche Missachtung mit der zusätzlichen Folge der Unterhaltsgefährdung. Eine solche liegt nur vor, wenn zB die Dauer der Alimentationsverweigerung oder aber die Höhe eines tatsächlich geleisteten Unterhalts in einem groben Missverhältnis zur bedarfsorientierten Leistungsverpflichtung stehen. Ungeachtet einer bei vorsätzlicher Nichtzahlung des Unterhalts unter Umständen schon eingetretenen und auch fortbestehenden Strafbarkeit nach § 198 Abs 1 StGB mangelt es für jene Zeit, in welcher exekutiv realisierte Gelder (sofern die unfreiwilligen Leistungen betragsmäßig in etwa dem Unterhaltsanspruch entsprechen) fortlaufend beim Unterhaltsberechtigten bzw dessen Vertreter einlangen, an der Gröblichkeit einer Unterhaltspflichtverletzung, selbst wenn diese Gelder nur die zurückliegenden Unterhaltsschulden tilgen (Eine - in einem anders gelagerten Fall - allenfalls bereits durch Nichterfüllung für den zuvor liegenden Zeitraum ausgelöste Strafbarkeit nach § 198 Abs 1 StGB bliebe natürlich bestehen). Unter diesen Bedingungen fehlt es im Zeitraum der Zahlungseingänge überdies an einer Gefährdung des Unterhalts des Bezugsberechtigten, dem Gelder des alimentationspflichtigen Täters zukommen. Damit bleibt in dieser Zeit die Bestreitung der notwendigen Lebenshaltungskosten nicht ungesichert.