26.03.2009 Strafrecht

OGH: Zur verzögerten Reife nach § 4 Abs 2 Z 1 JGG

Anhaltspunkte für eine alterstypisch verzögerte Entwicklung können psychische oder physische Krankheiten, massive Verwahrlosung oder grobe soziale Defekte sein


Schlagworte: Jugendstrafrecht, Jugendlicher, Straflosigkeit, verzögerte Reife
Gesetze:

§ 4 JGG

GZ 15 Os 184/08k, 21.01.2009

OGH: Die Verweise des Bf auf die durch die Scheidung der Eltern getrübten familiären Verhältnisse und seine negativen Schulerfolge bieten keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine altersuntypisch verzögerte Entwicklung, die etwa auf physische oder psychische Krankheiten, massive Verwahrlosung oder grobe soziale Defekte zurückzuführen sein könnte, sodass der angestrebte Sachverständigenbeweis mangels Konkretisierung jener Umstände, die als Grundlage für den thematisierten Strafausschließungsgrund der verzögerten Reife nach § 4 Abs 2 Z 1 JGG eine Entwicklungshemmung außergewöhnlichen Grades indizieren, die Abgrenzung zum unzulässigen Erkundungsbeweis verfehlt.