18.06.2009 Strafrecht

OGH: Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 StGB - zum Begriff "geschlechtliche Handlung"

Der Begriff der geschlechtlichen Handlung umfasst jede nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene Handlung, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit ist und damit eine unzumutbare, sozialstörende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich darstellt


Schlagworte: Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person, geschlechtliche Handlung
Gesetze:

§ 205 StGB

GZ 12 Os 5/09s, 26.03.2009

OGH: Der Begriff der geschlechtlichen Handlung umfasst jede nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene Handlung, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit ist und damit eine unzumutbare, sozialstörende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich darstellt. Entscheidend ist der objektive Sexualbezug, eine sexuelle Tendenz ist (mit gewissen gesetzlich normierten Ausnahmen) nicht erforderlich.

Bei einer Gesamtbetrachtung der mehrfachen Angriffe gegen den Intimbereich des (stark alkoholisierten) Tatopfers (Bemalen von Penis und Hodensack sowie Schlagen gegen den Penis) ergibt sich, dass im Gegenstand (nicht bloß flüchtige) Berührungen der zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörenden Körperpartien vorliegen, die objektiv sexueller Natur und mit einer unzumutbaren, sozialstörenden Rechtsgutbeeinträchtigung verbunden sind, mögen sie auch iZm nicht sexualbezogenen Handlungen (hier Bemalen des übrigen Körpers des Opfers) stehen. Der Sexualbezug geht nicht verloren, wenn derlei Übergriffe (wie hier) aus Langeweile oder "aus Jux" gesetzt werden.