25.06.2009 Strafrecht

OGH: In einem Missbrauch der Ermächtigungen zu bloß faktischen Tätigkeiten liegt kein Befugnismissbrauch iSd § 153 StGB

Der Auftrag zur Kontrolle von Zahlungseingängen und ihre den Tatsachen entsprechende Verbuchung begründet keine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen zu verpflichten, weshalb ein Missbrauch der durch diesen Auftrag eingeräumten Stellung nicht geeignet ist, den Tatbestand des § 153 StGB zu erfüllen


Schlagworte: Untreue, Befugnismissbrauch
Gesetze:

§ 153 StGB

GZ 14 Os 186/08x, 17.02.2009

Der Angeklagten, welche die Alleinverantwortliche für die Führung der Debitorenbuchhaltung und der Hauptkasse war, wurde aufgetragen, die zeitgerechte Bezahlung von Wochenfakturen eines Schuldners ihres Arbeitgebers zu kontrollieren und sicherzustellen. Sie missbrauchte jedoch ihre berufliche Stellung bei ihrem Arbeitgeber, indem sie von April 2005 bis April 2008 in 23 Fällen vom Schuldner nicht vorgenommene Zahlungen buchhalterisch fingierte, wobei sie den Eintritt einer Vermögensschädigung zum Nachteil ihres Arbeitgebers zumindest billigend in Kauf nahm.

OGH: Das der Angeklagten vorgeworfene Verhalten erfüllt nicht den Tatbestand der Untreue nach § 153 StGB, weil ihr die Befugnis, über fremdes Vermögen, nämlich über jenes ihres Arbeitgebers zu verfügen oder dieses Unternehmen zu verpflichten, gar nicht zukam. Die Tathandlung der Untreue liegt nämlich in einer missbräuchlichen Vornahme (oder Unterlassung) eines Rechtsgeschäfts oder einer sonstigen Rechtshandlung. Die dem Täter eingeräumte Befugnis muss wenigstens ein Minimum rechtlicher Verfügungs- oder Verpflichtungsmacht über fremdes Vermögen enthalten. Ermächtigungen zu bloß faktischen Tätigkeiten wie etwa die Kontrolle von Zahlungseingängen und ihre den Tatsachen entsprechende Verbuchung begründen keine tatbestandsmäßige Befugnis, weshalb es fallbezogen an einem wesentlichen Tatbestandsmerkmal des § 153 StGB fehlt.