27.08.2009 Strafrecht

OGH: Erforderliche Konkretisierung von Feststellungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt gem § 21 StGB und Weisungen nach § 51 StGB

Der bloße Verweis auf das psychiatrische Sachverständigengutachten mit dem Schluss, es sei demnach "in concreto vermutlich" mit Sexualdelikten, schweren Körperverletzungen und Brandstiftungen zu rechnen, vermag die Notwendigkeit von Feststellungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt gem § 21 StGB, die nach dem Gesetz ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit zur Voraussetzung hat nicht zu ersetzen; eine Weisung nach § 51 StGB muss das auferlegte Gebot oder Verbot hinreichend deutlich bezeichnen und das erwartete Verhalten konkretisieren


Schlagworte: Unterbringung, Weisungen
Gesetze:

§§ 21 ff StGB, § 51 StGB

GZ 11 Os 91/09f, 23.06.2009

OGH: Der bloße Verweis auf das psychiatrische Sachverständigengutachten, in welchem die Befürchtung geäußert wird, der Angeklagte werde unter dem Einfluss seiner seelischen Abartigkeit höheren Grades wieder Delikte mit schweren, näher konkretisierten Folgen setzen, mit dem Schluss, es sei demnach "in concreto vermutlich" mit den genannten schweren Folgen zu rechnen, vermag die Notwendigkeit von Feststellungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt gem § 21 StGB, die nach dem Gesetz ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit zur Voraussetzung hat nicht zu ersetzen.

Der dem Verurteilten erteilten Weisung, "sich einer stationären Behandlung zu unterziehen und dem Gericht binnen zwei Monaten darüber Bericht zu erstatten" fehlt - mangels inhaltlicher Ausgestaltung - die erforderliche Klarheit und Bestimmtheit. Eine Weisung nach § 51 StGB muss das auferlegte Gebot oder Verbot hinreichend deutlich bezeichnen und das erwartete Verhalten konkretisieren, um die notwendige verhaltensbestimmende Wirkung überhaupt entfalten zu können; nur dann kann ihre Nichtbefolgung den Widerruf der bedingten Nachsicht oder Entlassung begründen. Mit der hier geforderten "stationären Behandlung" könnte jede therapeutische (medizinische, psychologische und psychotherapeutische) Heilbehandlung einschließlich (unzulässiger) operativer Maßnahmen in einer beliebigen Krankenanstalt oder gleichkommenden Einrichtung gemeint sein. Solcherart ist die Weisung angesichts ihrer Abfassung weder nachvollziehbar noch überprüfbar und verstößt gegen § 51 Abs 1 und Abs 3 StGB.