16.09.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Bei ununterbrochen fortdauernder krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung entsteht mit Beginn des nächsten Arbeitsjahres ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch auch dann, wenn der Arbeitnehmer zuerst wegen Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruches kein Entgelt mehr erhalten hatte


Schlagworte: Entgeltfortzahlungsanspruch, Arbeitsjahr
Gesetze:

§ 5 EFZG

In seinem Beschluss vom 07.06.2006 zur GZ 9 ObA 115/05k hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob sich im Anwendungsbereich des § 5 EFZG bei fiktivem Beginn eines neuen Arbeitsjahres auch der Entgeltfortzahlungsanspruch erneuert:

OGH: Wird gemäß § 5 EFZG der Arbeitnehmer während einer Arbeitsverhinderung gemäß § 2 EFZG gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Arbeitgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet. Bei ununterbrochen fortdauernder krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung entsteht mit Beginn des nächsten Arbeitsjahres ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch auch dann, wenn der Arbeitnehmer zuerst wegen Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruches kein Entgelt mehr erhalten hatte.