03.09.2009 Strafrecht

OGH: Akteneinsicht des Verurteilten, wenn keine Erhebungen zum Gnadengesuch stattfanden?

Nach § 513 StPO ist dem Verurteilten nur Einsicht in die Ergebnisse der Erhebungen zu gewähren


Schlagworte: Gnadenverfahren, keine Erhebungen, Akteneinsicht
Gesetze:

§ 513 StPO

GZ 12 Os 56/09s, 16.07.2009

OGH: § 513 erster Satz StPO normiert, dass bei den Erhebungen im Gnadenverfahren die Bestimmungen des AVG sinngemäß anzuwenden sind. Gem § 513 zweiter Satz StPO ist dem Verurteilten auf Verlangen Einsicht in die Ergebnisse der Erhebungen zu gewähren. Dass dem Verurteilten im Gnadenverfahren darüber hinaus keine Akteneinsicht zukommt und ihm daher hinsichtlich weitergehender Aktenteile (wie etwa behördeninterne Überlegungen zur Entscheidungsfindung) - vergleichbar mit dem Ausschluss der Einsicht in gerichtliche Beratungsprotokolle (vgl § 272 StPO) oder in Tagebücher der Staatsanwaltschaft (§ 35 StAG) - keine Einsicht zustehen soll, ergibt sich unmissverständlich aus der Gesetzesgenese, zumal der Entwurf zu § 513 StPO nach der Regierungsvorlage noch auf ein Recht zur Akteneinsicht nach § 17 AVG abgestellt hatte, währenddessen der Justizausschuss die sodann Gesetz gewordene restriktivere Fassung des § 513 StPO beschloss. Durch die mit dem Strafprozessreformbegleitgesetz I (BGBl I 2007/93) vorgenommene Anpassung des § 513 StPO erfolgte keine inhaltliche Änderung dieser Vorgaben.

Da im gegenständlichen Fall keine Erhebungen zum Gnadengesuch des Verurteilten Stephan K***** stattgefunden hatten, konnte diesem auch keine Akteneinsicht gewährt werden.